Stand: 01.02.2023
Als Soforthilfe wird einmalig der Abschlag für Erdgas- und Wärmekunden im Dezember 2022 erlassen. Dies gilt unter anderem für Haushalte und kleinere Unternehmen. Energieversorger müssen ihren Vertragspartnern (also zum Beispiel dem Vermieter oder der Vermieterin) zwei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes die Höhe der Entlastung pro Liegenschaft mitteilen.
Wichtig zu wissen:
Mehr Details dazu können Sie in der Mitteilung der Bundesregierung lesen.
Unsere Lösung für Sie: Der Gesetzgeber fordert, dass Vermietende den gesamten Erstattungsbetrag, um den die Energiekostenrechnung reduziert wurde, auf den Heizkostenabrechnungen ihrer Mietenden ausweisen. Vermietenden können das selbst tun oder Techem beauftragen, den Erstattungsbetrag auf der Heizkostenabrechnung anzudrucken. Dafür müssen Sie uns den Erstattungsbetrag separat mitteilen. In unserem Immo Point Artikel beschreiben wir, wie Sie uns den Entlastungbetrag mitteilen.
Stand: 13.02.2023
Im Jahr 2022 hat das Bundeskabinett zwei Verordnungen zur Energieversorgungssicherheit verabschiedet.
Die EnSikuMaV beschäftigt sich mit kurzfristigen Maßnahmen. Die EnSimiMaV hingegen legt mittelfristige Regelungen fest.
Für Vermieterinnen und Vermieter bedeutet das neue Pflichten, wie zum Beispiel ihre Mieterinnen und Mieter
Die komplette Übersicht und alle Fristen finden Sie hier!
Informationen zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG): Stand 25. November 2022
Das Thema CO2-Kosten-Abgabe ist momentan besonders aktuell. Denn der Bundesrat hat am 25. November 2022 das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zur Aufteilung der CO2-Kosten für Heizöl, Erdgas und Fernwärme gebilligt. Nun kann das Gesetz zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Ab 1. Januar 2023 wird ein Zehn-Stufenmodell die Kostenaufteilung für das Heizen regeln.
Techem übernimmt für seine Kundinnen und Kunden mit der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung automatisch die Einstufung der Liegenschaft in das Zehn-Stufenmodell und die transparente CO₂-Kosten-Aufteilung . Sie geben nur die CO₂-Menge und CO₂-Kosten im Kundenportal an. Diese Infos sind auf den Rechnungen der Energieversorger enthalten. Den Rest erledigen wir für Sie.
Hier erhalten Sie mehr Informationen über das Zehn-Stufenmodell zur Aufteilung der CO2-Kosten.
Stand: 16.12.2022
Neben Privathaushalten sollen auch Unternehmen als Letztverbraucher durch die am 24. Dezember 2022 in Kraft getretenen Energiepreisbremsen entlastet werden. Sie treten jeweils ab dem 1. März 2023 in Kraft und gelten ab März für das gesamte Jahr 2023, eine Verlängerung bis April 2024 ist geplant.
Von dem EWPBG (Gaspreisbremse II) profitieren Letztverbraucher, die private Haushalte sowie kleine oder mittlere Unternehmen sind und bereits bei der Gaspreisbremse I entlastet wurden. Als Schwellenwert gilt hier in der Regel ein Jahresverbrauch von 1.5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr (Ausnahmen beispielsweise bei Vermietung). Sie werden ab März 2023 entlastet und erhalten für die Monate Januar und Februar 2023 jeweils den für den Monat März 2023 ermittelten Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie diese Gutschrift erfolgen kann.
Wichtig zu wissen:
Informationen: Stand 24. November 2022
Mit der novellierten Heizkostenverordnung (HKVO) wird die Energieeffizienz-Richtlinie der EU (EED) in nationales Recht umgesetzt. Gebäudeeigentümer müssen nach §6a Abs. 3 HKVO mit der Jahresabrechnung noch weitere Informationen zugänglich machen. Damit soll sich der Energieverbrauch in Immobilien in der EU deutlich verringern. Bewohnerinnen und Bewohner sollen bewusster mit Ressourcen umgehen und Energie sparen können – deshalb werden sie unter bestimmten Voraussetzungen nun monatlich über ihren Verbrauch von Heizung und Warmwasser informiert.
Mit der (Jahres-)Abrechnung müssen folgende Informationen zugänglich gemacht werden:
der Anteil der eingesetzten Energieträger
bei Fernwärmeversorgung muss der Ausweis des Primärenergiefaktors und der jährlichen Treibhausgasemissionen erfolgen
die Steuern, Abgaben und Zölle
die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, einschließlich der Eichung, sowie für die Ablesung und Abrechnung
Kontaktinformationen, darunter Internetadressen bei denen Informationen zur Energieeffizienzverbesserung oder Möglichkeiten der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren eingesehen werden können
Verbrauchsanalyse Abrechnung – die bequeme Techem Lösung für die neuen Anforderungen der HKVO. Techem Kundinnen und Kunden erhalten ohne Beauftragung und kostenfrei unsere Verbrauchsanalyse Abrechnung zur Jahresabrechnung dazu. Darin sind alle neuen Vorgaben der novellierten Heizkostenverordnung enthalten.
Hier erfahren Sie mehr über die novellierte HKVO und die Verbrauchsanalyse von Techem.