INFORMATION - 28.02.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kunden,
am 19. November 2022 ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in Kraft getreten. Als Wärmekunde erhalten Sie daher einen gesetzlich geregelten Kompensationsbetrag. Dieser beläuft sich in der Regel auf 120 % der von Ihnen für September 2022 geleisteten monatlichen Abschlagszahlung.
Das Gesetz schreibt vor, dass die finanzielle Kompensation für Ihre im Dezember zu leistenden Zahlungen erfolgt. Es lässt uns die Wahl, ob wir auf Ihren Dezemberabschlag verzichten oder ob es bei der Bezahlung des Abschlags für Dezember durch Sie bleibt und wir den Kompensationsbetrag an Sie zahlen. Auch eine Kombination aus beidem ist zulässig.
Wir haben uns – im Sinne eines möglichst effizienten Ablaufs – dafür entschieden, es bei der Abschlagszahlung durch Sie zu belassen und Ihnen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, den Kompensationsbetrag im Anschluss auszubezahlen. Dafür benötigen wir Ihre Mithilfe! Damit die Erstattung des Ihnen zustehenden Betrags zügig erfolgen kann, sind wir auf eine vollständige Datenlage angewiesen. Wir werden Sie daher in den kommenden Tagen postalisch über die dafür notwendigen weiteren Schritte informieren und Sie zur Übermittlung der erforderlichen Daten auffordern.
Die Entlastung, die sich für Sie ergibt, wird aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland finanziert. Wir werden einen Antrag auf Erstattung genau des Betrages, um den Sie entlastet werden, bei der zuständigen Stelle einreichen. Der Antrag auf Erstattung wird von einem Beauftragten des Bundeswirtschaftsministeriums geprüft und nur bei vollständiger Datenlage genehmigt. In dem Prüfantrag sind wir verpflichtet, folgende Informationen zu unserem Vertragsverhältnis mit Ihnen anzugeben: Die Höhe der Kompensation, Abschlagszahlung im September 2022, Liefermenge für 2021 oder den letzten Abrechnungszeitraum sowie Ihren Namen, Postanschrift, E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer.
Weil das Gesetz sehr ungenau geschrieben wurde, ist es nicht vollständig sicher, dass der Betrag, den wir Ihnen erstatten, von dem Beauftragten auch als richtig bestätigt wird. Wir behalten uns deshalb ausdrücklich vor, von Ihnen diesen oder einen Teil des Kompensationsbetrages zurückzufordern, wenn die spätere Prüfung durch staatliche Stellen ergibt, dass wir Ihnen zu viel Kompensation geleistet haben sollten. Wenn sich vor Ablauf der Antragsfrist ergibt, dass der Erstattungsbetrag höher ist, werden wir die Erhöhung beantragen und an Sie auszahlen, sofern sie gewährt wird.
Freundliche Grüße
Ihre Techem Solutions GmbH
Die Situation auf dem Energiemarkt stellt eine nie dagewesene Herausforderung dar. Angesichts der Versorgungskrise sehen sich alle Akteure mit enormen Preissteigerungen konfrontiert. Die Bundesregierung diskutiert und verabschiedet laufend politische Maßnahmen, mit denen Verbraucher*innen und Unternehmen gleichermaßen vor steigenden Preisen geschützt werden. Diese haben direkte und indirekte Auswirkungen auf Contracting-Kunden von Techem, Vermietende und Mietende. Wir fassen auf dieser Seite die wesentlichen Informationen und Auswirkungen zusammen. Für alle gilt gleichermaßen: Energiesparen bleibt weiterhin das Gebot der Stunde. Nicht nur, um das Klima und den eigenen Geldbeutel zu schonen, sondern auch, um eine Verschärfung der Versorgungskrise zu verhindern.
Die Wärmeversorgung unserer Kunden können wir derzeit uneingeschränkt leisten. Techem hat langfristige Verträge mit zuverlässigen Vorversorgern getroffen.
Sobald neue Regelungen und politische Entscheidungen Auswirkungen auf Ihren Wärmeliefervertrag haben, informieren wir Sie unmittelbar. Zudem reagieren wir auf die veränderten Marktbedingungen, indem wir Ihre monatlichen Abschlagsbeträge anpassen, sobald nötig und sinnvoll. So treffen wir Vorsorge, unwillkommenen Nachzahlungen am Ende des Abrechnungszeitraums frühzeitig entgegenzuwirken.
Aus den aktuellen politischen Entscheidungen ergeben sich zudem neue Pflichten für Vermietende, u.a. zur Information der Mietenden sowie zum effizienten Heizen. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung dieser Pflichten und beraten zu weiteren Einsparmöglichkeiten. Zudem empfehlen wir, die Vorauszahlungen Ihrer Mietenden sofern möglich frühzeitig anzupassen, um notwendige Nachzahlungen auf ein sozialverträgliches Maß zu begrenzen.
In der aktuellen Lage ist es besonders wichtig, den eigenen Energieverbrauch zu kennen und zu senken. Zwar haben Mietende häufig keinen Einfluss auf die Energieversorgung und den energetischen Zustand des Hauses, jedoch gibt es einige Hebel, mit denen sie einen effizienteren Umgang mit Energie erreichen können. Das richtige Lüft- und Heizverhalten kann helfen, im erheblichen Umfang den Verbrauch um 10 bis 15 Prozent zu reduzieren und damit Energie und Kosten zu sparen.
Wir haben Ihnen zu allen Themenbereichen umfassende Informationen und Antworten auf Ihre Fragen zusammengestellt.
Als Reaktion, auf die im vergangenen Jahr z.T. stark angestiegenen Energiekosten wurden die sogenannten “Energie- & Gaspreisbremsen” eingeführt und zu deren Umsetzung u.a. das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sowie das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) erlassen.
Als Reaktion, auf die im vergangenen Jahr z.T. stark angestiegenen Energiekosten wurden die sogenannten “Energie- & Gaspreisbremsen” eingeführt und zu deren Umsetzung u.a. das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sowie das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) erlassen.
Um auf eine schnelle und wirksame finanzielle Entlastung für Haushalte sowie Unternehmen hinzuwirken, werden laut diesen Gesetzen 80 bzw. 70 Prozent Ihres Wärmeverbrauchs bei einem max. Preis von 9,5 bzw. 7,5 ct / kWh gedeckelt.
Die Entlastung wird aus den Mitteln des Bundes finanziert. Sie gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023 und bis mindestens Ende des Jahres 2023. Nachfolgend haben wir Ihnen hierzu die wichtigsten Punkte zusammengetragen und häufig gestellte Fragen beantwortet.
Der Bundestag hat am 15. Dezember 2022 die Gesetzentwürfe für die Gas- & Wärme- sowie die Strompreisbremse beschlossen.
Mit diesen werden sowohl Verbraucherinnen und Verbraucher als auch die Wirtschaft entlastet.
Grundsätzlich werden durch die Gas- & Wärmepreisbremse alle Verbraucherinnen und Verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme entlastet. Voraussetzung hierfür ist, dass das Erdgas im Bundesgebiet dem Netz entnommen bzw. die Wärme im Bundesgebiet geliefert und verbraucht wird.
Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Gruppen von Verbraucherinnen und Verbrauchern:
Die Entlastung erfolgt in der Regel über die monatlichen Abschläge oder alternativ über Vorauszahlungen. Dabei sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen gemäß dem Entlastungsbetrag.
Die Strompreisbremse entlastet analog alle Stromkundinnen und Stromkunden mit sehr hohen Strompreisen.
So erhalten Stromkundinnen und -kunden, die bis dato weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Preis (brutto) von 40 ct/kWh. Liegt der tatsächliche Verbrauch unterhalb von 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs, erhalten Stromkundinnen und –kunden dennoch die Entlastung in voller Höhe.
Mittlere und große Unternehmen, deren Stromverbrauch die Marke von 30.000 kWh im Jahr übersteigt, erhalten 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Hinweis: Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen hier zusätzlich an.
§ 22 Abs. 2 EWPBG verpflichtet Kunden, die ein Unternehmen sind und bei dem die ihm, einschließlich verbundener Unternehmen, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Millionen EUR überschreitet, dies seinem Wärmelieferanten unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen (Informationspflicht). Berücksichtigt werden hierbei nach § 2 Nr. 4 EWPBG neben der Entlastung gemäß diesem Gesetz insbesondere auch die Dezembersoforthilfe nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) sowie Entlastungsbeträge nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG).
Bitte informieren Sie uns daher spätestens bis zum 31. März 2023, ob eine entsprechende Informationspflicht für Sie besteht, oder nicht. Bitte füllen Sie für diesen Zweck, unser vorbereitetes Formular aus und senden Sie es im Anschluss bitte an die folgende E-Mail-Adresse zurück: ts-kundenmanagement@techem.de.
Sowohl die Gas- und Wärmepreisbremse als auch die Strompreisbremse werden vollständig aus den Mitteln des Bundes bezahlt.
Die aktuell sinkenden Großhandelspreise für Gas und Strom sorgen für eine Entlastung am Energiemarkt, was voraussichtlich auch die Kosten für Ihre Wärmelieferungen positiv beeinflusst. Techem wird daher Ihre Abschläge im Jahr 2023 wieder spürbar reduzieren können.
Da Sie für die Monate Januar und Februar 2023 eventuell noch höhere Abschläge gezahlt haben, möchten wir auch für diese Monate reduzierte Abschläge rückwirkend berücksichtigen. Wir werden Ihre Abschlagszahlungen daher für März 2023 vollständig aussetzen, um Ihnen schnell und pragmatisch eine Entlastung zukommen zu lassen.
Sollte trotz des vollständigen Aussetzens des März-Abschlages noch eine Differenz bestehen, wird diese mit den neuen Abschlägen in den Folgemonaten verrechnet. Ihre neuen Abschlagspläne werden wir Ihnen bis spätestens 1. April 2023 mitteilen.
Als Grundlage für die Ermittlung Ihrer Entlastung nach EWPBG gilt der Arbeitspreis für das Jahr 2023. Da sich dieser erst aus der Entwicklung der Indices des Jahres 2023 ergibt, können wir den aus den Mitteln des Bundes finanzierten Entlastungsbetrag erst Anfang 2024 exakt bestimmen. Um Ihnen aber bereits jetzt die zu erwartende Entlastung zukommen lassen zu können, werden wir Ihren vorläufigen Entlastungsbetrag und Ihren neuen Abschlagsplan anhand einer entsprechenden Prognose möglichst genau bestimmen. Etwaige Differenzbeträge gleichen wir dann Anfang 2024 mit Ihrer Abrechnung für 2023 final aus.
Ihr individueller Entlastungsbetrag wird von uns für Sie rückwirkend ab Januar 2023 ermittelt und kann Einfluss auf die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen für 2023 haben. Bis die genaue Höhe der Berechnung des Entlastungsbetrages und seine Auswirkung auf Ihre Abschlagszahlungen feststeht, werden wir daher Ihre Abschlagszahlungen für März 2023 vollständig aussetzen. Sollte durch das Aussetzen des März-Abschlages eine Differenz gegenüber den für Sie berechneten Abschlagszahlungen entstehen, wird diese mit den neuen Abschlägen in den Folgemonaten verrechnet. Bitte beachten Sie, dass Ihre Abschläge 2022 keine Anpassungen erfahren haben. Ihre neuen Abschlagspläne werden wir Ihnen bis spätestens 1. April 2023 mitteilen.
Als Grundlage für die Ermittlung Ihrer Entlastung nach EWPBG gilt der Arbeitspreis für das Jahr 2023. Da sich dieser erst aus der Entwicklung der Indices des Jahres 2023 ergibt, können wir den aus den Mitteln des Bundes finanzierten Entlastungsbetrag erst Anfang 2024 exakt bestimmen. Um Ihnen aber bereits jetzt die zu erwartende Entlastung zukommen lassen zu können, werden wir Ihren vorläufigen Entlastungsbetrag und Ihren neuen Abschlagsplan anhand einer entsprechenden Prognose möglichst genau bestimmen. Etwaige Differenzbeträge gleichen wir dann Anfang 2024 mit Ihrer Abrechnung für 2023 final aus.
Weiterführende Informationen erhalten Sie u.a. auch auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz:
Die Wärmeversorgung unserer Kunden können wir derzeit unverändert und vollumfänglich leisten. Techem hat hierfür langfristige Gaslieferverträge mit zuverlässigen Vorversorgern geschlossen.
Im Rahmen der regulären, rückwirkenden Wärmeabrechnung nach dem Abrechnungszeitraum, passen wir die Preise, wie in jedem Jahr, den Gegebenheiten entsprechend der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel an. Dabei werden die Entwicklungen am Energiemarkt berücksichtigt. Hinzu kommt die Einführung der CO2-Besteuerung für Brennstoffe, die Erdgas seit dem 1. Januar 2021 um 25 Euro je emittierter Tonne CO2 verteuert sowie die Gasspeicherumlage, welche zum 1. Oktober 2022 eingefürt wurde. Zudem reagieren wir auf die veränderten Marktbedingungen, indem wir Ihre monatlichen Abschlagsbeträge angemessen anpassen. So treffen wir Vorsorge, unwillkommenen Nachzahlungen am Ende des Abrechnungszeitraums möglichst frühzeitig entgegenzuwirken.
Wir treffen Vorsorge, um unwillkommenen Nachzahlungen am Ende des Abrechnungszeitraums frühzeitig entgegenzuwirken. Daher passen wir die monatlichen Abschlagsbeträge unserer Kunden derzeit angemessen an.
Zur Errechnung der Preise werden die jeweiligen Preisgleitformeln aus dem Wärmeliefervertrag herangezogen. Dabei handelt es sich um neutrale, objektive Index-Werte, die sowohl die Entwicklungen im Markt als auch in den Beschaffungspreisen widerspiegeln.
Ab März 2023 gilt zudem die sogenannte Gaspreisbremse. Diese umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar. Dies bedeutet, dass ein Kontingent von 80 Prozent des Wärmeverbrauchs zu 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird. Für den verbleibenden Verbrauch muss der übliche Marktpreis gezahlt werden. Für die Höhe des Kontingents entscheidend ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.
Prognosen über den weiteren Verlauf der Energiekosten sind sehr schwierig, da die Preise für die Wärmelieferkosten von diversen Faktoren abhängig sind. Wir können daher keine verbindliche Aussage dazu treffen zumal derzeit die Einführung einer Gaspreisbremse seitens der Bundesregierung geprüft wird.
Wir sind darum bemüht, Ihre finanzielle Belastung aus einer Nachforderung möglichst gering zu halten. Kommen Sie gern bei Bedarf auf uns zu, dann schauen wir uns individuell Ihre Vertragsrahmenbedingungen an.
Techem hat schon heute umfassende Erfahrung in der Umsetzung innovativer, CO2-neutraler Wärmeversorgungslösungen, zum Beispiel unter Nutzung von Wärmepumpen, der Abwärme des Abwassers von Gewerbeanlagen oder Solarthermie. Wie die optimale Lösung für Ihre Liegenschaft aussieht, hängt stark von den individuellen Gegebenheiten ab. Wir beraten unsere Kunden, um die bestmögliche, klimafreundliche Lösung zu finden. Bezahlbarkeit, technische Machbarkeit und Nachhaltigkeit werden dabei immer zusammen betrachtet.
Zur Beantwortung dieser Frage muss zwischen der sogenannten Gasbeschaffungsumlage und der Gasspeicherumlage unterschieden werden. Das Bundeskabinett hatte beide Umlagen beschlossen. Die Gasbeschaffungsumlage wurde von der Bundesregierung in der „Verordnung nach §26 des Energiesicherungsgesetzt (EnSiG) über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung“ beschlossen, in der Zwischenzeit aber wieder ausgesetzt. Diese Umlage muss folglich nicht bezahlt werden. Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 29. Juli 2022 das Konzept für die Ausgestaltung einer Gasspeicherumlage genehmigt. Die Höhe dieser Umlage wird 0,059 Cent pro Kilowattstunde betragen und ab dem 1. Oktober 2022 erhoben. Anpassungen erfolgen erstmals nach drei Monaten und im Anschluss jeweils nach sechs Monaten. Die Gasspeicherumlage ist nach aktuellem Stand weiterhin gültig.
Ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 gilt die Umsatzsteuerreduzierung von 19 auf sieben Prozent für fossiles und grünes Gas. Die Reduzierung wurde auch auf die Wärmelieferungen über Wärmenetze erweitert, somit profitieren auch Techem-Kunden von der Steuersenkung.
Die Bundesregierung hat über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds 200 Milliarden Euro bereitgestellt, um Bürger*innen wie Unternehmen vor untragbaren Kosten im Bereich der Energieversorgung zu schützen. Dafür hat die „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ ein zweistufiges Modell vorgeschlagen, welches in modifizierter Form am 19. November als Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzt (EWSG) in Kraft getreten ist.
Um insbesondere private Gas- und Wärmekund*innen sowie kleine Firmen zügig zu entlasten, wird der Staat im Dezember 2022 zunächst deren Abschlagszahlungen, auf Basis des Verbrauchs der Vorauszahlungen von September 2022, übernehmen. Bitte beachten Sie hierzu auch unser Statement am oberen Ende dieser Seite.
Ab März 2023 gilt zudem die sogenannte Gaspreisbremse. Diese umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar. Dies bedeutet, dass ein Kontingent von 80 Prozent des Wärmeverbrauchs zu 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird. Für den verbleibenden Verbrauch muss der übliche Marktpreis gezahlt werden. Für die Höhe des Kontingents entscheidend ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.
Um den Energieverbrauch in Deutschland weiter zu senken, hat das Bundeskabinett zwei neue Verordnungen mit kurzfristig und mittelfristig wirksamen Maßnahmen beschlossen:
Ab dem 1. September 2022 gilt die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV). Diese ist zunächst für sechs Monate, bis zum 28.02.2023, gültig, kann aber per Beschluss verlängert werden. Die Verordnung verpflichtet Energieversorger und Vermietende, ihre Kunden bzw. Mietenden frühzeitig über den erwarteten Energieverbrauch, Kosten sowie Einsparmöglichkeiten zu informieren. Dabei können neben der Techem Energiekostenprognose zum Beispiel auch fernablesbare Erfassungsgeräte und die unterjährige Verbrauchsinformation unterstützen. Zudem werden Klauseln in Mietverträgen, die Mietende zum Heizen auf eine bestimmte Mindesttemperatur verpflichten, ausgesetzt.
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) gilt ab dem 1. Oktober 2022 für zwei Jahre. Die Verordnung sieht verschiedene Maßnahmen zur Effizienzsteigerung von Gasheizungen vor, etwa eine jährliche Heizungsprüfung sowie einen verpflichtenden hydraulischen Abgleich für große Gebäude. Zudem müssen ineffiziente und ungesteuerte Heizungspumpen ausgetauscht werden.
Die Preise auf dem Energiemarkt sind in den vergangenen Monaten enorm gestiegen. Daher kann es am Ende Ihres Abrechnungszeitraumes zu Nachzahlungen kommen. Wir reagieren auf die veränderten Marktbedingungen, indem wir Ihre monatlichen Abschlagsbeträge angemessen anpassen. So treffen wir bereits heute Vorsorge, unwillkommenen Nachzahlungen am Ende des Abrechnungszeitraums entgegenzuwirken. Unser Tipp: Passen Sie soweit möglich auch die Vorauszahlungen Ihrer Mietenden frühzeitig an die veränderten Gegebenheiten an, um notwendige Nachzahlungen auf ein sozialverträgliches Maß zu begrenzen.
Jetzt ist jeder gefragt, Energie zu sparen. Sie können Ihre Mietenden dabei unterstützen, indem Sie sie auf mögliche Einsparpotenziale im Haushalt hinweisen und zum Energiesparen motivieren. Wir haben dazu sowohl für Sie als auch für Ihre Mietenden Energiespartipps zusammengestellt, die Sie an Ihre Mietenden weiterleiten oder in Ihren Liegenschaften aushängen können. Weitere hilfreiche Informationen finden auch auf der Website des GdW. Und auch die Bundesregierung stellt Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der Kampagne „80 Millionen für Energiewechsel“ Informationsmaterialien zur Verfügung.
Um die Effizienz Ihrer Heizungsanlage zu verbessern, benötigen Sie zunächst einen generellen Überblick über die Energieströme. Dafür empfiehlt sich der Einbau digitaler Zähler, Smart Meter Gateways und intelligenter Steuerungssysteme. Mit ihrer Hilfe kann die Heizung im Betrieb optimal eingestellt und so in der Regel 10 bis 15 Prozent Gas oder Heizöl eingespart werden. Der Vorteil: Lösungen wie diese sind geringinvestiv und erfordern nur wenige bis keine baulichen Eingriffe – dadurch lassen sie sich schnell in Ihre Liegenschaften integrieren und tragen schon nach kurzer Zeit zu Effizienzgewinnen bei.
In der Übergangszeit sollten Sie Ihre Heizungsanlagen fit für die kälteren Monate machen – das spart nicht nur Kosten und Energie, sondern stellt auch den zuverlässigen Betrieb Ihrer Anlage sicher. Prüfen Sie beispielsweise den Wasserdruck. Ist dieser zu niedrig, sorgt das für einen ineffizienten Betrieb. Die kommenden Monate eignen sich auch dafür, Thermostatventile, Ventileinsätze und Heizungspumpen zu prüfen und bei Bedarf auszutauschen. Mithilfe eines hydraulischen Abgleichs können Sie zudem dafür sorgen, dass alle Komponenten des Heizsystems richtig eingestellt sind und alle Heizkörper mit der richtigen Menge Wasser versorgt werden.
Dann kontaktieren Sie uns gerne:
E-Mail: ts-kundenmanagement@techem.de
Telefon: (0 61 96) 522 29 17