Digitalisierung & Innovation - 13.03.2023
Egal, ob Sie eine Wohnung vermieten oder in der Hausverwaltung tätig sind – Sie sollten immer auf dem aktuellen Wissensstand sein. Nicht nur durch die neue EU-Richtlinie zur Energieeffizienz (EED) kommen einige Änderungen. Hier erfahren Sie, worauf Sie besonders achten sollten.
Am 25. Oktober 2020 tritt der erste Teil der EU-Richtlinie zur Energieeffizienz (EED) in Kraft – mit direkten Auswirkungen auf die Verwaltung von Gebäuden mit mehreren Wohnungen. Sie sieht eine verstärkte Informationspflicht über Verbrauchsdaten sowie die Fernablesung und Einzelverbrauchserfassung vor. So dürfen zum Beispiel nur noch fernauslesbare bzw. funkfähige Zähler neu installiert werden. Außerdem müssen die Bewohnerinnen und Bewohner halbjährlich über ihren Energieverbrauch informiert werden. Die nächsten Schritte folgen in den Jahren 2022 und 2027. Nähere Details zur EED können Sie hier nachlesen.
Für eine möglichst exakte Betriebskostenabrechnung ist es gesetzlich vorgeschrieben, die dafür verwendeten Messgeräte zu eichen. Wasser- und Wärmezähler dürfen maximal fünf Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Eichung stattfand, zur Abrechnung herangezogen werden. Danach müssen sie ausgetauscht oder nachgeeicht werden.
Das Ignorieren (oder Vergessen) der Eichpflicht kann teuer werden: Neben einer empfindlichen Geldstrafe können Abrechnungen, die mit Hilfe von ungeeichten Messgeräte zustande gekommen sind, angefochten werden. Übrigens: Die Eichpflicht besteht auch weiterhin, wenn sich Vermieter*innen und Mieter*innen oder die Hausgemeinschaft auf die Messung durch ungeeichte Geräte geeinigt haben!
Für die Bekanntmachung der Betriebskostenabrechnungen gelten klare Fristen: Die Abrechnungen des Vorjahres müssen bis spätestens 30. Juni an geeigneter Stelle aufgelegt bzw. verschickt werden.
Guthaben sind zum jeweils übernächsten Zinstermin auszuzahlen, also bis spätestens August. Bis zu diesem Termin müssen übrigens auch Nachzahlungen eingegangen sein.
Für die Abrechnung der Wärmekosten (Warmwasser und Heizung) gilt ebenfalls eine Frist von sechs Monaten – allerdings erst ab Ende der Abrechnungsperiode. Und diese kann vom Kalenderjahr abweichen!
Falls Sie jetzt von den unterschiedlichen Regelungen verwirrt sind oder Angst haben, eine Frist zu übersehen: Ein vollständig digitalisiertes Abrechnungssystem schafft Abhilfe und unterstützt Sie beim Vermieten und Verwalten, von der Ablesung des Zählers bis zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung.
In Wohngebäuden, die durch eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage versorgt werden und vier oder mehr Nutzeinheiten haben, müssen die Energiekosten zum überwiegenden Teil nach Verbrauch verteilt werden.
Das Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) gibt vor, 35% der Energiekosten als „Grundkosten“ zu verteilen. Diese werden in der Regel nach beheizbaren Nutzflächen aufgeteilt und sollen vor allem Wärmeverluste der Heizanlage abdecken. Die restlichen Energiekosten werden nach dem tatsächlichen Verbrauch entsprechend aufgeteilt. Diese Maßnahme ermöglicht es den Bewohnerinnen und Bewohnern, durch energieeffizientes Nutzungsverhalten Heizkosten zu sparen. Durch einen einstimmigen Beschluss aller Wärmeabnehmer und Wärmeabnehmerinnen kann der Prozentsatz in einer Bandbreite zwischen 25% und 45% vereinbart werden.
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