Tipps & Tricks - 13.03.2023
Bei einer Nacheichung werden Messgeräte daraufhin geprüft, ob sie noch korrekt, innerhalb der Fehlergrenzen, messen. Durch Abnutzung und Ermüdung können fehlerhafte Messungen von Durchflüssen der Wassermengen auftreten. Eine regelmäßige Eichung garantiert ein korrektes Messergebnis und ist gesetzlich vorgeschrieben.
Für Energie- und Wasserkosten-Abrechnungen dürfen ausschließlich Messergebnisse als Grundlage dienen, die mit geeichten Messgeräten erzielt wurden. Das ist im Maß- und Eichgesetz (MEG) bzw. in der Europäischen Messgeräterichtlinie (MID) vorgeschrieben.
Eine Eichung ist jeweils fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Eichung gemacht wurde, gültig. Danach muss das Gerät ausgetauscht oder nachgeeicht werden. Davon betroffen sind alle Messgeräte, die den Verbrauch von Wärme, Kälte und Wasser messen, sofern sie für eine Abrechnung herangezogen werden.
Ist die Gültigkeit abgelaufen, dann gelten Wasserzähler, Wärmemengenzähler u. ä. als ungeeicht und dürfen nicht zur Abrechnung oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden. Ungeeicht ist ein Messgerät auch in den folgenden Fällen:
Wer sich weigert – oder einfach nur vergisst – Zähler zu eichen, muss mit weitreichenden Folgen rechnen: Alle Energie- und Wasserkostenabrechnungen (inkl. Nebenkosten), die auf ungeeichten Geräten basieren, können angefochten werden. In diesem Fall muss der oder die Vermieter*in bzw. Verwalter*in die Richtigkeit nachweisen.
Vor allem aber kommt ein Verstoß teuer. Eine fehlende Zählereichung kann bis zu 10.900 Euro kosten!
Die Eichpflicht kann auch nicht umgangen werden, indem sich z. B. eine Hausgemeinschaft darauf einigt, ungeeichte Geräte weiterhin zu verwenden. Die Konsequenzen bleiben dieselben. Eine Zählereichung oder ein Austausch sind also in jedem Fall vorzunehmen.
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