Pressemeldung - 19.12.2018
Eschborn. Advent, Advent - ein Lichtlein brennt! In der Adventszeit steigt die Brandgefahr durch Kerzen an Adventskränzen oder Weihnachtsbäumen erheblich an. Das belegt die Schadensstatistik der Gothaer Versicherung. Demnach entfällt ein Viertel der gemeldeten Brandschäden auf die Monate Dezember und Januar. Rauchwarnmelder erkennen entstehenden Rauch und warnen mit einem lauten Piepsen vor einer möglichen Brandgefahr. Damit sie im Brandfall rechtzeitig Alarm schlagen, müssen die Rauchwarnmelder einwandfrei funktionieren.
Die anerkannten Regeln der Technik sehen dafür eine jährliche Inspektion vor. Speziell in Nordrhein-Westfalen lag diese Aufgabe bislang gemäß der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Zuständigkeit der Mieter beziehungsweise Nutzer – es sei denn, der Eigentümer hatte dies bereits vor dem 31. März 2013 übernommen. Zum 1. Januar 2019 ändert sich die BauO NRW. Dadurch können Eigentümer ab dem Jahreswechsel die gesetzlich geforderte Sicherstellung der Betriebsbereitschaft selbst übernehmen oder einen Dienstleister beauftragen und so ihr Haftungsrisiko senken.
Bislang musste der Eigentümer gemäß der bundesrechtlichen Verkehrssicherungspflicht sicherstellen, dass die Mieter bzw. Nutzer die erforderliche Inspektion der Rauchwarnmelder durchführen und auch in der Lage sind, ihrer Pflicht nachzukommen. Andernfalls konnte er im Schadensfall haftbar gemacht werden. Durch die Änderung der BauO NRW zum 1. Januar 2019 stellt der Gesetzgeber klar, dass Eigentümer diese Inspektion im Einklang mit dem Landesbaurecht nun selbst übernehmen können.
Techem unterstützt Eigentümer bei der Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Rauchwarnmelderpflicht und bietet einen kompletten Service aus einer Hand. Das Unternehmen stellt die Rauchwarnmelder zur Verfügung und bietet mit Installation, Inspektion und ggf. Instandsetzung bzw. Austausch einen Rundum-Service. Dabei übernimmt Techem die korrekte Montage der Rauchwarnmelder, die mindestens jährliche Überprüfung der Geräte, die Dokumentation der Prüfergebnisse und die Überwachung der Lebensdauer. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Funk-Rauchmelder erfolgt dabei ohne Betreten der Wohnung. Mittels Ferninspektion wird geprüft, ob der Rauchwarnmelder montiert ist, seine internen Einrichtungen fehlerfrei arbeiten und der Raucheintritt z.B. durch Abdeckungen oder Gegenstände unmittelbar am Melder oder im Umkreis von 50 cm nicht behindert wird.