Pressemeldung - 31.07.2014
Laut neuer EnEV müssen Immobilienanzeigen speziell gestaltet werden
Eschborn. Mit der Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) haben sich zum 1. Mai 2014 auch die Inhalte und die Verwendung von Energieausweisen verändert. Aufgrund neuer Energieeffizienzklassen besitzen die neuen Ausweise noch aussagekräftigere und übersichtlichere Aussagen zum energetischen Standard der Gebäude. In Immobilienanzeigen für Vermietung oder Verkauf müssen einige dieser Informationen zukünftig verpflichtend dargestellt werden. Ab dem 1. Mai 2015 drohen bei Nichtbeachtung Bußgelder.
Unter kommerziellen Medien sind dabei alle Zeitungen, professionellen Internetportale für Immobilien, aber auch geschäftliche Internetseiten zu verstehen, mit denen grundsätzlich eine Gewinnerzielungsabsicht einhergeht – dazu zählen z.B. auch die Internetseiten von Immobilienmaklern. Ausnahmen stellen dagegen schwarze Bretter etwa im Supermarkt dar, die von den Kunden kostenfrei genutzt werden und mit denen der Supermarkt auch auf andere Weise kein Geld verdient. In den Anzeigen in kommerziellen Medien müssen neben der Art des ausgestellten Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) und des Endenergiebedarfs- bzw. Endenergieverbrauchswertes des Gebäudes auch die wesentlichen Energieträger für die Beheizung des Gebäudes genannt werden. Bei Wohngebäuden ist das Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis und - soweit vorhanden - die Energieeffizienzklasse anzugeben. Bei Nichtwohngebäuden sind die Werte für Strom und Wärme separat zu nennen. Sollten Vermieter und Verkäufer dies nicht beachten, können ab 01.05.2015 Bußgelder verhängt werden. Diese können bis zu 15.000€ betragen.
Energieausweise, die bereits gemäß EnEV 2007 bzw. EnEV 2009 ausgestellt wurden, haben grundsätzlich eine Gültigkeit von 10 Jahren und können entsprechend weiter genutzt werden. Auch sie enthalten die meisten der Angaben für die Immobilienanzeigen – mit Ausnahme der Effizienzklasse. Für Inhaber alter Energieausweise ist die Angabe der Energieeffizienzklasse darum freiwillig, die anderen beschriebenen Angaben dagegen nicht. Ausnahme bilden alte Energieausweise, in denen der Energieverbrauchskennwert nicht den Verbrauch für die Wassererwärmung enthält.
Potenziellen Miet- oder Kaufinteressenten muss der Ausweis spätestens bei der Besichtigung der Immobilien vorgelegt werden oder zumindest deutlich sichtbar in der Immobilie ausgehängt oder -gelegt sein. Hat keine Besichtigung stattgefunden, muss der Vermieter oder Verkäufer den jeweiligen Energieausweis unverzüglich zur Verfügung stellen, spätestens jedoch auf Verlangen der Miet- oder Kaufinteressenten. Dazu reicht jeweils eine Kopie des Energieausweises. Kommt ein Miet- oder Kaufvertrag für die Immobilie zustande, so muss der Energieausweis im Original oder als Kopie unmittelbar nach Vertragsschluss dem neuen Mieter bzw. dem Käufer übergeben werden.
Die verbrauchsorientierten Energieausweise bieten in der Regel die Stellen an, die bereits die bisherigen Energieausweise ausgestellt haben. Dazu gehört auch der Energiemanager Techem. Für Fragen rund um den Energieausweis steht das Techem Energieausweisteam unter der Telefonnummer 0 18 03 / 68 43 12 (9 ct/Anruf aus dem dt. Festnetz, max. 42 ct/Min aus den dt. Mobilfunknetzen) oder per E-Mail unter energieausweis(at)techem.de zur Verfügung. Online können die Ausweise unter www.techem.de bestellt werden.