BGH-Urteil: Rauchwarnmelder-Miete nicht umlegbar
Immobilien-Ratgeber - 20.07.2022
Seit Juni 2022 gilt in Sachsen die geänderte Bauordnung. Zukünftig müssen auch in Bestandsgebäuden Rauchwarnmelder installiert werden. Dafür gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023. Mit uns sind Sie optimal auf die neue Rauchwarnmelderpflicht in Sachsen vorbereitet. Berechnen Sie jetzt den Preis für Ihre Rauchwarnmelder in nur 5 Schritten!
Sachsen ist das letzte Bundesland, das die Gesetzgebung zur Rauchwarnmelderpflicht verbindlich umsetzt. Zuvor galt die Rauchwarnmelderpflicht in Sachsen nur für Neu- und Umbauten. Laut Landtagsbeschluss müssen bis zum 31.12.2023 nun auch im Bestand verbindlich Rauchwarnmelder installiert werden.
Die Rauchwarnmelderpflicht in Sachsen gilt unter anderem für alle Aufenthaltsräume, in denen Personen schlafen und Flure zu diesen Aufenthaltsräumen.
Für den Einbau der Rauchwarnmelder ist die Vermieterin oder der Vermieter zuständig. Auch sind sie wegen der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht dafür verantwortlich, dass die Geräte funktionieren und regelmäßig geprüft werden.
Techem unterstützt Sie gerne bei der rechtskonformen Umsetzung der Rauchwarnmelderpflicht in Sachsen. Wir übernehmen die Planung und Installation nach Landesbauordnung und weisen Ihre bei der Montage anwesenden Mieterinnen und Mieter in die Geräte ein. Daneben kümmern wir uns auch um die Überprüfung und das Störungsmanagement Ihrer Rauchwarnmelder. So sparen Sie sich jede Menge Zeit und Aufwand.
BGH-Urteil: Rauchwarnmelder-Miete nicht umlegbar
Laut eines vor kurzem ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Miete für Rauchwarnmelder nicht über die Betriebskostenabrechnung auf Mieterinnen und Mieter umlegbar.
(BGH, Urteil v. 11.5.2022, VIII ZR 379/20)
Davon unberührt bleibt das Rauchwarnmelder-Service Angebot von Techem. Dieses ist auch weiterhin umlagefähig.
Techem bietet Ihnen die praktische Komplettlösung zur fristgerechten Umsetzung der Rauchwarnmelderpflicht in Sachsen.
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