Immobilien Ratgeber - 02.05.2023

Ihre Mieterin oder Ihr Mieter will die Wohnung verändern

Muss Ihre Mieterin oder Ihr Mieter Sie um Erlaubnis fragen, wenn sie die Wohnung nach ihren Vorstellungen verändern wollen? Kann von Ihnen verlangt werden, dass Sie sich an den Kosten beteiligen? Erfahren Sie, wie Sie mit Ihrer Mieterin oder Ihrem Mieter eine Vereinbarung schließen, die Sie vor unliebsamen Überraschungen schützt. 

Der persönliche Gestaltungsspielraum Ihrer Mieter

Grundsätzlich kann Ihre Mieterin oder Ihr Mieter die Wohnung nach eigenen Vorstellungen gestalten und umgestalten. Die Wände dürfen sie in allen Farben streichen, die ihnen gefallen. Alle Maßnahmen sind zulässig, die die Mitmenschen nicht beeinträchtigen und die sich beim Auszug wieder rückgängig machen lassen. Denn darauf haben Sie Anspruch: Die Wohnung in dem Zustand zurückzubekommen, wie Sie sie übergeben haben (von den unvermeidlichen Gebrauchsspuren abgesehen). Die Mieterin oder der Mieter darf also die Wände gelb streichen oder mit Blümchentapete schmücken, solange sie oder er am Ende den ursprünglichen Zustand wiederherstellt. Solche oberflächlichen Maßnahmen bedürfen weder der Zustimmung, noch können Sie sie untersagen.  

 

Rückbau aufwendig, nicht möglich oder nicht sinnvoll

Die Sache ändert sich, sobald sich der Rückbau etwas aufwendiger gestaltet, nicht sinnvoll wäre oder gar nicht möglich ist. Lässt die Mieterin ein neues Fenster einsetzen, der Mieter eine Ladesäule für sein E-Auto installieren oder wird in die Bausubstanz eingegriffen, brauchen Sie eine Vereinbarung. In manchen Fällen können Sie Ihre Erlaubnis an bestimmte Bedingungen knüpfen oder die Erlaubnis verweigern, in anderen Fällen dürfen Sie das nicht. 

Diese Maßnahmen müssen Sie erlauben

Auf bestimmte bauliche Veränderungen hat Ihre Mieterin oder Ihr Mieter einen Anspruch. Geregelt ist das in § 554 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach dürfen Sie Ihre Zustimmung zu Maßnahmen nicht verweigern, die

  • die Wohnung behindertengerecht machen (z. B. Maßnahmen zur Barrierefreiheit, Einbau eines Treppenlifts),

  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (E-Ladesäulen),

  • die Wohnung gegen Einbruch schützen.

Allerdings sollten Sie wissen, dass es auch hier eine Härteklausel gibt. Diesmal können Sie die in Anspruch nehmen. Wenn der Umbau für Sie eine unzumutbare Härte bedeutet, können Sie Ihre Zustimmung verweigern (und sich auf § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen). Landet die Entscheidung vor Gericht, werden die Interessen gegeneinander abgewogen.

Ihre Mieterin oder Mieter kann diese Maßnahmen auch nicht eigenmächtig durchführen. Ohne Ihre Erlaubnis sind die Arbeiten nicht zulässig. Sie können sie stoppen lassen.

 

Für den Rückbau dürfen Sie eine Kaution verlangen

Die Maßnahmen, auf die Ihre Mieterin oder Ihr Mieter nach § 554 BGB einen Anspruch hat, müssen von denen nicht nur komplett finanziert werden. Es ist möglich, dass Sie darüber hinaus für den Rückbau eine Kaution verlangen. Wie die Mietsicherheit müssen Sie auch diese Kaution getrennt von Ihrem Vermögen anlegen. Es bietet sich an, den Betrag auf das bestehende Kautionskonto zu überweisen.

Schließen Sie eine Vereinbarung

Für alle Mietereinbauten gilt: Am besten schließen Sie eine schriftliche Vereinbarung. Hier halten Sie fest, wer die Kosten trägt und was geschieht, wenn das Mietverhältnis endet. Dabei sind Sie in einer stärkeren Position. Ihre Mieterin oder Ihr Mieter muss Ihnen entgegenkommen. 

Und doch gilt es zu prüfen: Profitieren Sie von den baulichen Maßnahmen? Dann ist es nicht nur ein Gebot der Fairness, dass Sie sich an den Kosten beteiligen oder eine Regelung für die Übernahme der Einbauten treffen (je nach Abnutzung und Nutzungsdauer). Sorgen Sie also jetzt für klare Verhältnisse und verhindern Sie, dass es in Zukunft zu Unstimmigkeiten kommt. 


 

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