Immobilien-Ratgeber - 20.05.2022

Verstoß gegen Ruhezeiten: So verhalten Sie sich richtig

Viele fühlen sich durch Lärm gestört: Jemand übt stundenlang Klavier, Hunde bellen den ganzen Vormittag über, es werden laute Partys gefeiert. Was können und was müssen Sie unternehmen, wenn sich Ihre Mieterin oder Ihr Mieter nicht an die Ruhezeiten hält? Gelten in einem hellhörigen Haus besondere Anforderungen?

Wann gelten die Ruhezeiten?

Es gibt kein Gesetz, das die Ruhezeiten festlegt. Vielmehr greifen hier Verordnungen der Städte und Gemeinden. In Mehrfamilienhäusern gibt es in aller Regel eine Hausordnung, in der auch die Ruhezeiten geregelt sind. Häufig übernimmt die Hausordnung einfach die Zeiten aus der Verordnung. Doch zwingend ist das nicht. Es ist auch möglich, dass strengere Vorgaben gelten.

Im Zweifel schauen Sie also in die Hausordnung. Oder fragen Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung nach. Eine sehr weit verbreitete Regelung sieht vor, dass die Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr früh einzuhalten ist. An Sonn- und Feiertagen dauert die Nachtruhe bis 9 Uhr. Außerdem ist die Mittagsruhe zu beachten, die von 13 Uhr bis 15 Uhr gilt, mancherorts beginnt sie bereits um 12 Uhr.

 

Zimmerlautstärke erlaubt

Auch während der Ruhezeiten muss nicht völlige Stille herrschen. Alle Aktivitäten in Zimmerlautstärke bleiben erlaubt. Radio oder Fernseher dürfen laufen, ebenso Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Spülmaschinen oder Küchengeräte, wenn sie keinen Lärm verursachen. Selbstverständlich darf geduscht und gebadet werden, auch wenn die Nachbarin das akustisch mitbekommt.

Was nicht geht: Lautes musizieren oder Musik hören, heimwerken, rumtoben, feiern und auch die Tierlaute sollten zu den Ruhezeiten nicht Überhand nehmen. Dabei ist entscheidend, welche Anstrengung Ihre Mieterin oder Ihr Mieter unternimmt, die Lärmbelästigung herunterzufahren. Bellt der Hund trotz aller Mühe, ihn zu besänftigen, schreit das Kleinkind oder gibt der Rauchmelder ohrenbetäubenden Fehlalarm, so ist das noch kein Verstoß gegen die Ruhezeiten. Erst wenn sich der Verdacht erhärtet, dass Ihre Mieterin oder Ihr Mieter nichts unternimmt, den Lärm einzudämmen, sollten Sie handeln.

Wie sollten Sie vorgehen?

Sie stehen in der Verantwortung darauf zu achten, dass der Hausfrieden nicht gefährdet wird. Auf der anderen Seite sollten Sie vermeiden, in einen Nachbarschaftsstreit hineingezogen zu werden. Kommen Beschwerden über Ihre Mieterin oder Ihren Mieter, weil sie die Ruhezeiten missachten, können Sie im ersten Schritt vorschlagen, das Gespräch zu suchen. Häufig ist den Ruhestörern gar nicht klar, welchen Lärm sie verursachen.

Im nächsten Schritt werden Sie selbst tätig. Dazu brauchen Sie aber genaue Informationen: Was ist wann vorgefallen? Gibt es weitere Zeugen? Oder auch ein Lärmprotokoll? In diesem Fall sprechen Sie die Mieterin oder den Mieter darauf an. Zu den Vorwürfen sollen sie Stellung beziehen. 

 

Abmahnen oder die Initiative der Mieterin oder dem Mieter überlassen

Ist der Fall klar, können und sollten Sie handeln: Ihre lärmende Mieterin oder Ihr Mieter gefährdet den Hausfrieden. Dafür können Sie sie abmahnen. Ist die Sache nicht so eindeutig, sollten Sie nicht vorschnell Partei ergreifen. Zwar können Sie die betreffende Mieterin oder den Mieter zur Rede stellen. Aber bevor Sie abmahnen, brauchen Sie handfeste Indizien. 

Wichtig: Sie müssen der Sache auf den Grund gehen. Doch wenn sich Lärmbelästigung nicht zweifelsfrei belegen lässt, sollten Sie sich nicht in den Konflikt hineinziehen lassen. Wer sich gestört fühlt, kann auch selbst klagen. Allerdings rechtfertigt ein fortgesetzter Verstoß gegen die Ruhezeiten auch eine Mietminderung. Doch muss dieser Verstoß eben auch belegt werden.


 

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