Es gibt kein Gesetz, das die Ruhezeiten festlegt. Vielmehr greifen hier Verordnungen der Städte und Gemeinden. In Mehrfamilienhäusern gibt es in aller Regel eine Hausordnung, in der auch die Ruhezeiten geregelt sind. Häufig übernimmt die Hausordnung einfach die Zeiten aus der Verordnung. Doch zwingend ist das nicht. Es ist auch möglich, dass strengere Vorgaben gelten.
Im Zweifel schauen Sie also in die Hausordnung. Oder fragen Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung nach. Eine sehr weit verbreitete Regelung sieht vor, dass die Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr früh einzuhalten ist. An Sonn- und Feiertagen dauert die Nachtruhe bis 9 Uhr. Außerdem ist die Mittagsruhe zu beachten, die von 13 Uhr bis 15 Uhr gilt, mancherorts beginnt sie bereits um 12 Uhr.
Zimmerlautstärke erlaubt
Auch während der Ruhezeiten muss nicht völlige Stille herrschen. Alle Aktivitäten in Zimmerlautstärke bleiben erlaubt. Radio oder Fernseher dürfen laufen, ebenso Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Spülmaschinen oder Küchengeräte, wenn sie keinen Lärm verursachen. Selbstverständlich darf geduscht und gebadet werden, auch wenn die Nachbarin das akustisch mitbekommt.
Was nicht geht: Lautes musizieren oder Musik hören, heimwerken, rumtoben, feiern und auch die Tierlaute sollten zu den Ruhezeiten nicht Überhand nehmen. Dabei ist entscheidend, welche Anstrengung Ihre Mieterin oder Ihr Mieter unternimmt, die Lärmbelästigung herunterzufahren. Bellt der Hund trotz aller Mühe, ihn zu besänftigen, schreit das Kleinkind oder gibt der Rauchmelder ohrenbetäubenden Fehlalarm, so ist das noch kein Verstoß gegen die Ruhezeiten. Erst wenn sich der Verdacht erhärtet, dass Ihre Mieterin oder Ihr Mieter nichts unternimmt, den Lärm einzudämmen, sollten Sie handeln.