Neben den oben genannten Punkten, die unter anderem für private Vermieterinnen und Vermieter relevant sind, enthalten die Verordnungen weitere zusätzliche Maßnahmen für öffentliche Körperschaften sowie Unternehmen.
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen
Folgende Punkte fordert die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen:
- Räume in öffentlichen Nichtwohngebäuden, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, sollen in der Regel nicht mehr beheizt werden.
- Die Lufttemperaturhöchstgrenze in öffentlichen Nichtwohngebäuden darf 19 Grad in Büros vorübergehend nicht überschreiten.
- In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen auszuschalten, wenn der Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.
- Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen ist untersagt. Ausnahmen bilden allerdings die Sicherheits- und Notbeleuchtung.
- In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen untersagt, wenn dabei Heizwärme verloren geht.
- Der Betrieb beleuchteter Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt.
- Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.
Die Maßnahmen zum verminderten Heizen, reduzierter Raumtemperatur sowie zum Abschalten der Trinkwassererwärmungsanlage gelten nicht für medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen legt außerdem folgenden Aspekt fest:
Unternehmen die innerhalb der letzten drei Jahre durchschnittlich einen Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden pro Jahr hatten, werden ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Das gilt für Unternehmen, die bereits eine Analyse ihrer Verbräuche und ihrer Einsparpotentiale nach den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes durchgeführt haben.
Sie möchten die Verordnungen im Detail nachlesen? Sie finden sie hier (EnSikuMaV) und hier (EnSimiMaV).