1. Sofern ein Vertreter des Auftraggebers den Auftrag erteilt, weist dieser Techem auf Wunsch seine Vertretungsberechtigung nach.
2. Die Pflicht zur Durchführung eines Auftrages beginnt erst, wenn die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Solange nicht explizit vereinbart, ist noch kein Zeitpunkt bzw. Zeitraum bestimmt, zu dem bzw. innerhalb dessen Geräte zu liefern bzw. zu montieren sind. Falls aus Gründen der Montage oder der Messtechnik, die nicht von Techem zu vertreten sind, die Erfüllung der Leistungsverpflichtung unmöglich oder unzumutbar ist, steht Techem das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung zu; in einem solchen Fall wird Techem den Auftraggeber unverzüglich hierüber informieren und ggf. erhaltene Zahlungen erstatten.
3. Techem ist berechtigt, Leistungen und Tätigkeiten durch Dritte erbringen zu lassen.
4. Techem ist berechtigt, zur Leistungserbringung erforderliche Mitteilungen im Hausflur der betroffenen Liegenschaft anzubringen
1. Bei bauseits durchzuführender Montage von Geräten und Zubehörteilen sind die Hersteller-Einbauvorschriften, einschlägige Normen sowie die jeweils gültigen Techem- Montagerichtlinien zu beachten.
2. Ist Techem mit der Montage der Geräte beauftragt, erfolgt diese entsprechend Ziffer 1. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, Einbaustellen vorzubereiten, einschließlich etwaig notwendiger Eingriffe in Rohrleitungen sowie deren Beschriftung oder Kennzeichnung in sonstiger geeigneter Weise hinsichtlich Systemfunktion und Fließrichtung. Auch die etwaige Demontage von Drittgeräten und die Neutralisierung der Montagestellen gehören zu den Aufgaben des Auftraggebers. Die Montagestellen müssen einfach und frei zugänglich sein sowie die Absperreinrichtungen ordnungsgemäß funktionieren. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, kann Techem diese schaffen und dem Auftraggeber die Mehrkosten in Rechnung stellen. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Techem – falls erforderlich – zur Erbringung ihrer Leistungen weitere Geräte bzw. Zubehörteile in dem Gebäude montiert; er gewährt Techem hierzu und sodann bei Bedarf den erforderlichen Zutritt; etwaige Stromkosten dieser Geräte trägt der Auftraggeber. Die Montage erfolgt nach Einschätzung der Techem und gemäß den jeweils gültigen technischen Vorschriften. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass die Montage von Geräten und Zubehör in den beauftragten Liegenschaften erfolgt, z.B. Erfassungsgeräte an Heizkörpern, Rauchwarnmelder und etwaige weitere Geräte bzw. Zubehörteile an/in dem Mauerwerk bzw. der Raumdecke, Probenahmeventile an Rohren.
3. Techem haftet nicht für Schäden, die aufgrund ordnungsgemäßer De-/Ummontage von Geräten notwendigerweise, d.h. ohne Verschulden, entstehen.
4. Sollten im Rahmen des Einbaus von Wasserzählern Wasserschäden auftreten, so haftet Techem nicht für Schäden aufgrund defekter Anschlussarmaturen, es sei denn Techem oder ein Erfüllungsgehilfe von Techem hat diese Schäden schuldhaft verursacht. Wenn Undichtigkeiten oder andere Mängel im Zusammenhang mit Montagearbeiten der Techem festgestellt werden, sind diese Techem umgehend zu melden. Techem ist unter Wahrung der Rechte des Nutzers berechtigt, den Schaden zu besichtigen und zu dokumentieren.
5. Die Montage der Techem Warmwasserzähler Typ TZ erfolgt ausschließlich durch Techem.
6. Bei der Erbringung ihrer Leistungen darf Techem von einer defektfreien, funktionsfähigen, sachgerecht dimensionierten und parametrierten Heizungsanlage des Auftraggebers ausgehen sowie davon, dass das Verteilsystem für Heizwärme nach den anerkannten Regeln der Technik ausreichend dimensioniert und handwerklich fehlerfrei ausgeführt ist und dass die Qualität des Heizmediums den allg. anerkannten Regeln der Technik entspricht.
7. Ersatz- und Nachlieferungen sowie erforderliche Zubehörteile werden jeweils zu den gültigen Listenpreisen berechnet.
8. Konstruktions-, Form-, Farb- oder technische Änderungen behält sich Techem vor, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
9. Sollte es bei Verträgen über Rauchwarnmelder zur Änderung der Raumnutzung (insbes. in Bezug auf Schlafräume) oder zu baulichen Änderungen (inkl. (nahezu) raumhohen Gegenständen/Vorhängen) kommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dies Techem in Textform mitzuteilen. Um die hierzu erforderlichen Informationen über die Wohnungen zu bekommen, wird der Auftraggeber die Wohnungsmieter über Sinn und Schutzziele der Installation von RWM – insbesondere in den vom Gesetz vorgegebenen Räumen – informieren und ihnen auferlegen, ihn über vorgenannte Änderungen zu informieren. Der Auftraggeber kann Techem entgeltpflichtig beauftragen, die Montagesituation zu prüfen und ggf. weitere Rauchwarnmelder zu montieren bzw. vorhandene Rauchwarnmelder umzumontieren.
10. Hinweis nach § 18 Batteriegesetz: Viele der von Techem vertriebenen Geräte enthalten Batterien. Als Endnutzer ist der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet, die Geräte bzw. die darin befindlichen Batterien an Techem zurückzugeben. Hierum kümmert sich Techem im Rahmen der üblichen Geschäftsprozesse automatisch. Aber auch der Auftraggeber kann die Geräte und Batterien jederzeit kostenlos in den Techem-Niederlassungen zur Entsorgung abgeben.
11. Für den Fall, dass Montageleistungen trotz vorheriger rechtzeitiger Ankündigung auch beim zweiten Versuch nicht möglich sind, wird Techem den Auftraggeber entsprechend informieren. Der Auftraggeber kann Techem sodann kostenpflichtige Montageaufträge erteilen. Für Folgen von hierdurch verspätet oder unvollständig ausgeführten Aufträgen haftet Techem nicht, es sei denn sie hat diese Folgen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
1. Für den jährlichen Erfassungs- und Abrechnungsservice stellt Techem dem Auftraggeber Formulare bzw. elektronische Möglichkeiten (z.B. Portale) zur Übermittlung der für die Abrechnungserstellung erforderlichen Angaben zur Verfügung. Der Abrechnungsservice kann nur durchgeführt werden, wenn der Auftraggeber über diese Medien verbindliche Angaben über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den Nutzerverhältnissen mindestens 6 Wochen vor dem Ende der Abrechnungsfrist an Techem wie vorgegeben übermittelt. Nach Ablauf der 6-Wochen-Frist hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Abrechnungserstellung innerhalb der Abrechnungsfrist.
2. Den Ablesetermin kündigt Techem, falls erforderlich, in geeigneter Weise mindestens 14 Tage im Voraus an. Ist zum angegebenen Termin eine Ablesung nicht möglich, nimmt Techem – nach vorheriger Ankündigung in Textform – einen zweiten Ableseversuch vor, jedoch nicht vor Ablauf weiterer 14 Tage. Ist dieser wiederum erfolglos, kann Techem entweder den Verbrauch der betreffenden Nutzeinheit gemäß der Heizkostenverordnung und den anerkannten Regeln schätzen oder weitere – gesondert kostenpflichtige – Ablesetermine anbieten. Für die Ablesung, Überprüfung und für den Austausch müssen die Erfassungsgeräte frei zugänglich sein.
3. Techem wird eine Gesamtabrechnung pro Abrechnungseinheit und eine Einzelabrechnung für jeden Nutzer erstellen.
4. Eine etwaige Haftung der Techem wegen verspätet erstellter Abrechnungen setzt neben einem entsprechenden Verschulden eine Mahnung seitens des Auftraggebers voraus.
5. Vor Weiterleitung der Einzelabrechnungen an die Nutzer hat der Auftraggeber zu prüfen, ob die von ihm vorgegebenen Angaben über die abzurechnenden Kosten bzw. Mengen und über die eingetretenen Änderungen in den Nutzerverhältnissen richtig und vollständig sind.
6. Tritt während eines Abrechnungszeitraums ein Nutzerwechsel ein, wird der Auftraggeber dies Techem rechtzeitig anzeigen, damit ggf. eine Zwischenablesung durchgeführt werden kann. Für den Fall, dass keine Zwischenableseergebnisse vorliegen, wird Techem die am Ende der Abrechnungsperiode abgelesenen Verbrauchswerte für Heizung zeitanteilig nach Gradtagen und die abgelesenen Verbrauchswerte für Wasser zeitanteilig nach Kalendertagen errechnen.
7. Alle Veränderungen, die die Durchführung der Abrechnung beeinflussen könnten (z.B. Abrechnungsstichtag, Anzahl Wasseranschlüsse oder Änderungen am Heizkörper, Reparatur, Austausch, Änderungen der Anzahl oder der Leistung) sind der zuständigen Techem-Niederlassung unverzüglich vorher in Textform mitzuteilen.
8. Sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart, beginnt die Laufzeit des Vertrages über den Erfassungs- und Abrechnungsservice mit dem Datum der Auftragserteilung und beträgt 2 Jahre. Der Vertrag verlängert sich, wenn er nicht gekündigt wird, jeweils um ein Jahr, sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende der Vertragslaufzeit. Kündigungen bedürfen der Textform. Bei ordnungsgemäßer Kündigung erstellt Techem die Abrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum, sofern der Beendigungszeitpunkt mit dem Abrechnungszeitraum zusammenfällt und die Parteien sich hierzu so verständigen. Sollte einzelvertraglich eine Laufzeit von mehr als 2 Jahren vereinbart werden, räumt Techem dem Auftraggeber bei einer jährlichen Dienstleistungspreiserhöhung von im Mittel mehr als 10 % ein Sonderkündigungsrecht ein.
9. Techem vernichtet alle vom Auftraggeber übersandten Unterlagen nach deren digitaler Archivierung. Die Aufbewahrung und anschließende Löschung der elektronischen Unterlagen erfolgen nach den gesetzlichen Vorgaben bzw. bei Vorliegen eines Auftragsverarbeitungsvertrages nach den dortigen Vereinbarungen.
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Störungen und Beschädigungen von Geräten unverzüglich nach Bekanntwerden der zuständigen Techem-Niederlassung zu melden.
1.2 Kosten infolge von Störungen oder Beschädigungen, die vom Auftraggeber bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen oder Dritten zu vertreten sind oder die durch in der Sphäre des Auftraggebers liegende Gründe, wie z.B. ursprüngliche oder nachträgliche Änderung der Beschaffenheit des Wassers oder Heizmediums, insbesondere (i) durch Eindringen von Fremdkörpern, Verschlammung, Verschmutzung oder Ab-rosten, (ii) durch chemische, elektrische oder elektrolytische Einflüsse oder (iii) andere unabwendbare, von Techem nicht zu vertretende Umstände, verursacht werden, werden vom Auftraggeber getragen. Dies gilt auch für Kosten infolge geänderter oder getauschter Heizkörper bzw. Heizungsanlagen sowie Kosten, die aufgrund unzutreffender Meldungen seitens des Auftraggebers bzw. seiner Erfüllungs-gehilfen oder einer vergeblichen Anreise des angemeldeten Techem Kundendienstes entstehen, soweit der Auftrag-geber dies zu vertreten hat.Kosten infolge von Störungen oder Beschädigungen, die vom Auftraggeber bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen oder Dritten zu vertreten sind oder die durch in der Sphäre des Auftraggebers liegende Gründe, wie z.B. ursprüngliche oder nachträgliche Änderung der Beschaffenheit des Wassers oder Heizmediums, insbesondere (i) durch Eindringen von Fremdkörpern, Verschlammung, Verschmutzung oder Ab-rosten, (ii) durch chemische, elektrische oder elektrolytische Einflüsse oder (iii) andere unabwendbare, von Techem nicht zu vertretende Umstände, verursacht werden, werden vom Auftraggeber getragen. Dies gilt auch für Kosten infolge geänderter oder getauschter Heizkörper bzw. Heizungsanlagen sowie Kosten, die aufgrund unzutreffender Meldungen seitens des Auftraggebers bzw. seiner Erfüllungs-gehilfen oder einer vergeblichen Anreise des angemeldeten Techem Kundendienstes entstehen, soweit der Auftrag-geber dies zu vertreten hat.
1.3 Techem sorgt bei von ihr vermieteten bzw. zu wartenden Geräten für die Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsbereitschaft unter Wahrung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und sonstiger anerkannter Normen. Die regelmäßige Überprüfung von Rauchwarnmeldern erfolgt jedoch nur bei Abschluss eines diesbezüglichen Vertrages. Bei allen im Rahmen eines Vertrages auszutauschenden Geräten kann Techem auch in der Bauart und Funktion vergleichbare Geräte einsetzen.
1.4 Hinsichtlich der aktuellen vertragsrelevanten Daten zu seiner Abrechnungseinheit (z.B. Gerätestückzahlen, Vertragslaufzeiten, Preise) kann der Auftraggeber zwischen einer sofortigen und einer jährlichen Änderungsmitteilung wählen. Bei einer sofortigen Änderungsmitteilung wird jede Änderung bestätigt bzw. mitgeteilt. Die jährliche Änderungsmitteilung erfolgt nur dann, zu einem vom Auftrag-geber vorgegebenen Datum, wenn sich im Laufe eines Jahres Änderungen ergeben haben. Gültig ist stets die aktuellste Änderungsmitteilung. Diese wird Bestandteil des Vertrages.
1.5 Die Laufzeit des Vertrages über Miete, Wartung bzw. Rauchwarnmelder-Service beginnt, sofern nicht anders vereinbart, mit der Montage des jeweiligen Gerätetyps, und der Vertrag wird für die individuell vereinbarte(n) Laufzeit(en) abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit(en) von einem der Vertragspartner in Textform gekündigt wird. Diese Laufzeit-verlängerung gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher, der abgeschlossene Gerätevertrag ein Mietvertrag ist und die vereinbarte Vertragslaufzeit 10 Jahre beträgt. In diesem Fall verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Erstlaufzeit lediglich um 8 Jahre. Kündigungen bedürfen der Textform.
1.6 Bei einem Vertrag über Wartung oder Rauchwarnmelder- Service hat der Auftraggeber jederzeit die Möglichkeit, diesen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Techem steht ein solches Recht nicht zu. Kündigungen bedürfen der Textform. Ab Wirksamwerden der Kündigung, d.h. nach Beendigung des Vertrages, werden keine weiteren beiderseitigen Leistungen mehr begründet.
1.7 Sofern Techem während der Vertragslaufzeit mit der Vermietung/Wartung weiterer Geräte beauftragt wird, wird die Miet-/Wartungsrate dieser Geräte entsprechend der Restlaufzeit des jeweiligen Vertrages berechnet. Soll die Miet-/Wartungsrate pro Gerät jedoch betragsmäßig gleich der bisherigen Rate sein, so ist vom Auftraggeber eine entsprechende Sonderzahlung zu leisten, die nach gesonderter Rechnungsstellung sofort fällig wird. Entsprechendes gilt, wenn bei der ursprünglichen Montage die Montagezeitpunkte mehr als nur unwesentlich auseinanderfallen.
2. Besondere Bestimmungen: Miete
2.1 Techem stellt dem Auftraggeber die Geräte mietweise zur Verfügung. Die Geräte bleiben Eigentum von Techem.
2.2 Die erforderliche Gerätestückzahl wird nach den technischen Gegebenheiten in der Liegenschaft bei der Gerätemontage festgestellt und gesondert mitgeteilt.
2.3 Die Laufzeit der Mietverträge ist fest vereinbart. Vorbehaltlich der folgenden Regelung in Ziffer 2.4 ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung der Mietverträge nicht möglich.
2.4 Der Auftraggeber kann während des letzten Jahres einer jeweiligen Vertragslaufzeit von Mietverträgen über eichpflichtige Geräte sowie von 10-Jahres-Mietverträgen über Rauchwarnmelder den Mietvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen, wobei die Kündigungserklärung auch jederzeit vor Beginn des letzten Jahres der jeweiligen Vertragslaufzeit abgegeben werden kann.
2.5 Das außerordentliche Kündigungsrecht bei Tod des Auftraggebers gemäß § 580 BGB wird beiderseits ausgeschlossen.
2.6 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die außerordentliche Kündigung unberührt.
3. Voraussetzung für die spätere Übernahme von Geräten in den Techem Wartungsdienst ist, dass die Geräte von Techem dafür freigegeben, bei Vertragsbeginn in technisch einwandfreiem und funktionsfähigem Zustand sind, unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen des Herstellers installiert wurden und eine Restnutzungsdauer von mindestens 9 Jahren bei Heizkostenverteilern und Rauchwarnmeldern bzw. eine Resteichfrist von mindestens 5 Jahren bei Kaltwasserzählern bzw. mindestens 4 Jahren bei Warmwasser- und Wärmezählern haben. Sollten die Geräte älter sein, erhebt Techem eine entsprechend der Restnutzungsdauer berechnete Sonderzahlung. Alternativ kann unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer eine erhöhte Wartungsrate vereinbart werden.
1. Für den Erfassungs- und Abrechnungsservice stellt Techem dem Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Abrechnungserstellung gültigen Preise gemäß Preisliste in Rechnung. Liegen Techem die zur Durchführung der Abrechnung notwendigen Angaben des Auftraggebers bei erfolgter Ablesung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraumes vor, werden die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Dienstleistungspreise berechnet.
2. Für das Techem Monitoring, den adapterm-Service, den Rauchwarnmelder-Service sowie – sofern nicht abweichend geregelt - sonstige Leistungen stellt Techem die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise gemäß Preis-liste in Rechnung.
3. Die Preise für Miete und Wartung werden im Auftragsformular vereinbart.
4. Techem kann Miet- und Wartungspreise anpassen. Die Anpassung beruht auf den Veränderungen der preisbildenden Faktoren und erfolgt im Verhältnis dieser Änderungen.
5. Preisbildende Faktoren im Sinne der vorstehenden Ziffer sind z.B. Lohn-, Material- und Finanzierungskosten, Abgaben/Umlagen etc., Gebühren und/oder Kosten der Eichung sowie Eichfristen.
6. Eine Preisanpassung ist erstmals für Lieferungen und Leistungen mit einer Fälligkeit von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss möglich, sowie bei Mietpreisen – mit Ausnahme der Ziffer V.7 – erst nach Ablauf der Erstlaufzeit des Vertrages.
7. Bei einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer wird Techem die Preise entsprechend anpassen.
8. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
9. Die Raten für Miete können jährlich im Voraus erhoben werden.
10. Die Regelung in Ziffer V.9 gilt auch für Wartung.
11. Aufrechnungen des Auftraggebers mit Gegenforderungen sind nur zulässig, wenn die betreffende Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig ist. Hiervon ausgenommen sind Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf durch den Auftraggeber sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
12. Rechnungen sind ausschließlich an die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung zu zahlen.
1. Ist eine Abrechnung oder eine Analyse aus Gründen, die von Techem zu vertreten sind, fehlerhaft, wird Techem eine Berichtigung der Abrechnung bzw. der Analyse vornehmen.
2. Etwaige offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der betroffenen Leistung seiner zuständigen Techem-Niederlassung in Textform mitzuteilen, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Etwaige nicht offensichtliche Mängel möge er bitte innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis in Textform mitteilen.
3. Sofern von Techem nicht zu vertreten, sind alle Schäden von jeder Gewährleistung und Haftung ausgenommen, die durch Feuer, Frost, Nichtbeachtung der Einbau-, Betriebs- und Behandlungsvorschriften, unsachgemäße Behandlung, Beschädigungen infolge Überschreitens der festgelegten Betriebswerte, natürliche Abnutzung, ursprüngliche oder nachträgliche Änderung der Beschaffenheit des Wassers oder Heizmediums, insbesondere (i) durch Eindringen von Fremd-körpern, Verschlammung, Verschmutzung oder Abrosten, (ii) durch chemische, elektrische oder elektrolytische Einflüsse, (iii)durch Zusätze im Heizungswasser außerhalb der Spezifikation gemäß dem Arbeitsblatt AGFW FW 510 und der VDI 2035 oder (iv) andere unabwendbare Umstände entstanden sind.
4. Beim Kauf von Rauchwarnmeldern beträgt die Gewährleistungsfrist 10 Jahre, solange der Auftraggeber Techem mit dem Service für die betroffenen Rauchwarnmelder beauftragt hat.
Geräte und Zubehör bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Techem. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind nicht gestattet. Bei einer Pfändung oder sonstigen zwangsvollstreckungsrechtlichen Eingriffen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Benachrichtigung verpflichtet. Entstehende Interventionskosten trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber darf über die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Der Auftrag-geber tritt im Voraus alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau oder der sonstigen Verwertung der gelieferten Waren an Techem zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab. Auf Verlangen von Techem gibt der Auftraggeber die Abtretung dem Drittschuldner bekannt, erteilt Techem alle zur Geltend-machung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und händigt die Unterlagen aus.
1. Techem haftet ohne Einschränkung (i) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (ii) bei einer Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, (iii) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie (iv) bei etwaig von Techem übernommenen Garantien.
2. Bei einfach oder leicht fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet Techem nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch der Art und Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf. Eine weiter-gehende Haftung von Techem besteht nicht.
3. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch bei und zu Gunsten von Personen, deren Verschulden Techem zu vertreten hat.
Etwaige Gewährleistungs- und sonstige Haftungsansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn Techem oder sein gesetzlicher Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe hat einen Mangel arglistig verschwiegen, einen Schaden oder Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder es liegt eine Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit vor.
1. Techem verpflichtet sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten. Techem verweist zu diesem Punkt auf die jeweils gültige Datenschutzerklärung unter www.techem.de/datenschutz sowie die ggf. gesondert zur Verfügung gestellten Erklärungen.
2. Techem verarbeitet personenbezogene Daten auch im Auftrag des Auftraggebers. Für diese personenbezogenen Daten ist der Auftraggeber (als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO) gegenüber den betroffenen Personen stets für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die notwendigen Informationspflichten und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung. Auf Initiative des Auftraggebers schließen die Parteien für die Datenverarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Eine Mustervorlage für den Vertrag mit Techem ist über www.techem.de/adv erhältlich.
1. Storniert der Auftraggeber vor Lieferung bzw. Montage einen Auftrag, so hat er eine Entschädigung zu zahlen. Diese beträgt bei Kauf- und Mietaufträgen je nach Aufwand bis zu 30 % der Auftragssumme. Bei Mietaufträgen ist die Grundlage für die Höhe der Entschädigung der dem Mietpreis entsprechende Kaufpreis. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die geltend gemachte Entschädigung.
2. Im Falle eines Wechsels der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft bleibt der Auftraggeber Vertragspartner, es sei denn, der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages ein oder schließt mit Techem einen ersetzenden Vertrag über dieselben Geräte.
3. Nachträgliche Änderungen oder Neufassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Techem sind möglich, wenn sie unter Berücksichtigung der Interessen von Techem dem Auftraggeber zumutbar sind. Zumutbar ist eine Änderung u.a. nur dann, wenn für die Änderung ein triftiger Grund besteht. Solch ein triftiger Grund ist insbesondere das Erfordernis, Äquivalenzstörungen zu beseitigen, etwaige Regelungslücken zu schließen oder sich ändernde Gegebenheiten abzubilden. Techem wird dem Auftraggeber spätestens 2 Monate vor Inkrafttreten sowohl die Änderungen deutlich mitteilen, als ihm auch die triftigen Gründe hierfür benennen und ihn auf die Folgen einer stillschweigenden Entgegennahme der Mitteilung hinweisen. Die Änderung gilt als angenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung widerspricht. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit eines Widerspruchs ist der Eingang bei Techem.
4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftrag-gebers gelten nur, wenn und soweit Techem sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
6. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten ist Frankfurt am Main, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Techem Energy Services GmbH
Hauptstraße 89 – 65760 Eschborn
Postfach 5940 – 65734 Eschborn
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Stand 02/2021
Information gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Unser Unternehmen ist nicht bereit und auch nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.